Ihre Reise ist durch eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Versicherung abgedeckt.
Versicherer: R & V Versicherungsgruppe
Allgemeine Bedingungen zur Insolvenzversicherung für
Reiseveranstalter (AVB IfR 1998)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand dieser Versicherung ist die Kundengeldabsicherung von Vorauszahlungen der Teilnehmer von Reiseveranstaltungen im Sinne
der §§ 651 a ff. BGB. Der Versicherer übernimmt nach Prüfung der Bonität des Versicherungsnehmers (Reiseveranstalters) in dessen
Auftrag Sicherstellungen gem. §651 k BGB, mit denen er sich Reisenden gegenüber verpflichtet, bei Vorliegen der in den
Sicherungsscheinen genannten Voraussetzungen Zahlung zu leisten. Die Verpflichtung des Versicherers entsteht nur, soweit der
Versicherungsnehmer seinerseits nach deutschem Recht eine Absicherung vorzunehmen hat.
§ 2 – Leistungsumfang
Der Versicherer stellt im Rahmen der gesetzlich möglichen Haftungsbegrenzung sicher die Erstattung
1. des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Versicherungsnehmers ausfallen, und
2. der notwendigen Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Versicherungsnehmers für die Rückreise entstehen.
§ 4 – Durchführung der Sicherstellung
1. Der Versicherer erstellt die Sicherungsscheine oder beauftragt Dritte mit der Erstellung. Der Versicherer stellt die Sicherungsscheine
dem Versicherungsnehmer zur Aushändigung an die anspruchsberechtigten Reisenden gegen Vorkasse zur Verfügung.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die für die Wirksamkeit der Sicherstellung erforderliche Verbindung zwischen
Sicherungsschein und Reisevertrag herzustellen.